加拿大华人论坛 德国留学移民签证请问Öffnungsklausel der Tarifvertrag
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如题,请问Öffnungsklausel der Tarifvertrag是什么呢,它和Betriebsvereinbarung有什么联系阿。谢谢啦
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Abweichungen
Abweichungen von Tarifnormen zu Ungunsten der Beschäftigten sind nur zulässig, wenn dies im Tarifvertrag durch eine Öffnungsklausel zugelassen ist. Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrages.
Bestimmte Mitarbeiter mit speziellen Qualifikationen werden als sog. außertarifliche Angestellte mit einem AT-Vertrag vergütet, der über der höchsten Tarifgruppe des jeweiligen Vergütungstarifvertrages liegt.
Öffnungsklausel
ist eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, die zu einzelnen Tarifbestimmungen einen ergänzenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Regelungen durch Arbeitsvertrag zulässt. Sie im Einzelfall auch das Unterschreiten tariflich verbindlich vereinbarter Mindeststandards zulassen (z.B. Abweichung von den Tariflöhnen und -gehältern nach unten in wirtschaftlichen Krisensituationen oder in Klein- und Mittelbetrieben).
Betriebsvereinbarung
Verhältnis zum Arbeitsvertrag
Eine Betriebsvereinbarung gilt für die Arbeitnehmer normativ und zwingend. Davon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen gelten hingegen nur dann, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger als die Betriebsvereinbarung sind (indiziert durch § 28 II S. 2 SprAuG). Dieses Günstigkeitsprinzip ist dadurch abgesichert, dass ein einzelvertraglicher Verzicht auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist (§ 77 Abs. 4 BetrVG).
Es bleibt jedoch gleichsam zu prüfen, ob eine Betriebsvereinbarung eventuell einem "kollektiven Günstigkeitsvergleich" (BAG) stand hält. Dies trifft zu, wenn die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch die Betriebsvereinbarung nicht schlechter gestellt wird. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Regelung um eine Sozialleistung des Arbeitgebers handelt, die quantitativ bezifferbar ist und kollektiven Bezug hat.
Verhältnis zu Tarifverträgen
Bei einer Kollision zwischen Regelungen eines Tarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung kommt hingegen nicht das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung. Vielmehr gilt hier das Prinzip des Tarifvorranges. Nach der Bestimmung von § 77 Abs. 3 BetrVG können "Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind (...), nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein". Das hat zur Folge, dass eine Betriebsvereinbarung, die beispielsweise eine Regelung zu einer Jahresabschlussvergütung enthält, unwirksam ist, wenn im Betrieb ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, der ebenfalls eine Regelung zur Zahlung einer Jahrsabschlussvergütung enthält. Das gilt auch dann, wenn die tarifvertragliche Regelung ungünstiger ist als die (unwirksame) Betriebsvereinbarung.
Ebenfalls unwirksam sind Abreden in einer Betriebsvereinbarung, wenn diese lediglich tarifüblich sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Das häufigste Beispiel hierfür ist der nachwirkende Tarifvertrag.
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