加拿大华人论坛 德国留学移民签证Niederlassungserlaubnis 18b 还是 19a
在加拿大
本人德国大学硕士毕业,目前是蓝卡持有者, 工作已2年有余,有德语B1证明。准备申请长居,在填写外管局给的NE/Dauer-EU申请表时遇到了疑问,麻烦大家支招:1. 为什么申请表上不区分Niederlassungserlaubnis和Dauerhaft-EU?
2. 同样是申请长居,是标注18b好还是19a好? 由不同法条申请出来的长居有区别吗?还是说仅仅是审批过程不一样?
之所以提到18b和19a 是因为这两个是填写Antrag申请表时需要勾选的选项。既然最新的AufentG里面,应该是18c,我需要单独给外管局再写邮件,表明他们的Antrag已经不适用于最新的法条了吗?
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应该是申请表格没更新,现在蓝卡换长居的法条就是18C。估计不同地方用的模板也不一样,不来梅上个月刚申请,给的申请表格就一张纸,就是填写个人基本信息加上收入来源方式的勾选选项,除此之外别无其他的填写项了。网上也找了新旧居留法对应的条目变动情况。
Rechtsgrundlage bis 29.02.2020---> (neue) Rechtsgrundlage ab Inkrafttreten des FEG am 1. März 2020
Niederlassungserlaubnis
§ 18b AufenthG (Absolventen deutscher Hochschulen)---> § 18c Abs. 1 AufenthG (Fachkräfte)
§ 19 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2)---> § 18c Abs. 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler) --->§ 18c Abs. 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson) --->§ 18c Abs. 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
§ 19a Abs. 6 S. 1 AufenthG (Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten)---> § 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten)
§ 19a Abs. 6 S. 3 AufenthG (Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten)---> § 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten)
评论
1. Niederlassungserlaubnis:参考法律Aufenthaltgesetz,机构是Bundesamt für Jurist
按照你的情况就是应该18b,19a我好像说的是公司调配的情况。我自己也是毕业后延的长居(Niederlassungserlaubnis),长居卡上就是18b。毕业生两年工作,后可提交审核,顺利的话两年可以拿到(具体操作过程可能会卡,比如你不可以换工作,试用期不接受,你的配偶是否经济能力OK。。。)
德国长居按照法律离境6个月注销地址后自动失效。
Dauerhaft-EU:欧盟长居,当然如果你申请了这种签证签发国就变成了德国。以后去其他国家仍然需要办理手续。参考欧盟各国统一准则 Richtlinie EU 2003/109/EG,机构:Europäische Kommission
我没有细看,之前听到的消息是需要工作5年申请,离境12个月失效。
两种长居在你不考虑长期离开德国去其他欧盟国家的情况下差别不大(事实上我自己最近再调查换国家的事,拿了德国长居似乎影响也不大),至于15年限制的问题,我个人以及周围人暂时没有亲身经历不好说。但是如果生活重心彻底转移回国或者离开欧盟似乎没必要保留这个签证,因为保险还得交。而且从国内或者其他国家申请欧盟长期的旅游签也没有特别麻烦。
你自己可以选择任何一种。德国NL的好处是15年后可以不受离境6个月长居被吊销的限制(当然法律归法律,具体执行难度看人看城市,看具体办事的公务员)。
2. 你说的18b,19a的情况是Aufenthalt Gesetz,德国的法律,从你给的信息来看似乎和19a关系不大。
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.
(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 19a Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt
1.
den Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2.
den Nachweis, dass die inländische aufnehmende Niederlassung demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehört wie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, dem der Ausländer angehört,
3.
einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der oder das bereits den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates vorgelegt wurde,
4.
die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des Ausländers,
5.
den Nachweis, dass eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist.
Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 stellt. Ist der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten.
(3) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn
1.
das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer,
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht vorliegen,
3.
die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden,
4.
der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in der Europäischen Union aufhält oder, falls es sich um einen Trainee handelt, länger als ein Jahr in der Europäischen Union aufhält oder
5.
ein Ausweisungsinteresse besteht.
Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist eine Ablehnung durch die Ausländerbehörde jederzeit während des Aufenthalts des Ausländers möglich; § 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu geben. Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausländer die Erwerbstätigkeit unverzüglich einzustellen; die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.
(4) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausländers nach Absatz 3 erfolgt, ist dem Ausländer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfristigen Mobilität auszustellen.
(5) Nach der Ablehnung gemäß Absatz 3 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der Ausländer hat der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen Mitgliedstaat verlängert
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楼主说的§ 18b和§ 19a是2020年3月1日以前那一版AufenthG的条款,对应于最新版AufenthG的§ 18c Absatz 1 Satz 2和§ 18c Absatz 2。
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